§ 9 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1973

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 9

§ 9. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung festzustellen.