§ 9 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Rechtsaufsicht

§ 9.

Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).