§ 9 Tierpflege-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2027

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung betrieblicher Arbeitsaufträge, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung folgende Kompetenzen nachzuweisen. Sie hat

  1. 1. einen Überblick über die zoologische Systematik zu geben und einzelne Tierarten dieser Systematik zuzuordnen,
  2. 2. morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von Tieren zu beschreiben und zu erkennen, welcher Lebensweise und welchem Lebensraum diese zuzuordnen sind,
  3. 3. die Körperpflege an Tieren unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen durchzuführen,
  4. 4. einen Überblick über die Anforderungen an Tierunterkünfte (zB Gebäude, Freigehege, Volieren, Aquarien, Terrarien) und deren Einrichtungen zu geben,
  5. 5. die Sicherheitseinrichtungen von Tierunterkünften zu bedienen und regelmäßig auf Funktion zu kontrollieren,
  6. 6. Methoden und Geräte zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren, sowie die dabei möglichen Gefahren für Mensch und Tier, Transportbestimmungen (innerbetrieblich, national, international) und notwendige Transportunterlagen zu beschreiben,
  7. 7. unterschiedliche pflanzliche und tierische Futtermittel und Zusatzstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten zu erkennen und diese unter anderem nach Aussehen, Geruch oder Konsistenz auf Qualität zu beurteilen,
  8. 8. pflanzliche und tierische Futtermittel gemäß ihrer Eigenschaften und Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten auszuwählen und Futterrationen sowie Futtermischungen entweder nach Anweisung (Futterplan) zuzubereiten oder standardisierte Futtermischungen zu berechnen und zusammenzustellen,
  9. 9. die Arbeitsschritte (Vorbereitungsarbeiten, Tiere für die Behandlung vorbereiten, lagern, halten und fixieren, Tiere vor und nach Eingriffen betreuen) samt den dazu nötigen Geräten und Instrumenten zur Unterstützung von tierärztlichen Tätigkeiten (Untersuchungen, Behandlungen, Eingriffe) zu beschreiben,
  10. 10. nach Anweisung, unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge und mit den dazu nötigen Geräten und Instrumenten Medikamente zu verabreichen, Wunden zu versorgen oder Verbände anzulegen.

(2) Die Kompetenzen gemäß Abs. 1 sind an geeigneten Stationen und/ oder bei einem Rundgang durch einen Tiergarten oder Zoo festzustellen.

(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit der Angaben und Beschreibungen,
  2. 2. fachgerechte und genaue Umsetzung,
  3. 3. fachgerechte und hygienische Ausführung,
  4. 4. Einhalten der rechtlichen Bestimmungen und geltenden Vorschriften,
  5. 5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Maschinen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013240

Dokumentnummer

NOR40279482

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