§ 9 TGSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

§ 9

Hilfe zur Arbeit

(1) Die Hilfe zur Arbeit soll Empfänger von Grundsicherung bei der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützen, wenn und soweit dies von dritter Seite nicht möglich ist.

(2) Die Hilfe zur Arbeit darf nur jenen Empfängern von Grundsicherung gewährt werden, die seit mehr als sechs Monaten eine Leistung der Grundsicherung beziehen und die arbeitsfähig, arbeitswillig und seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind.

(3) Die Hilfe zur Arbeit umfasst:

  1. a) für den Arbeitgeber: die Gewährung von Zuschüssen in der Höhe von 20 v. H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, begrenzt jedoch mit der Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende, für die Dauer von zwölf Monaten;
  2. b) für den Empfänger der Grundsicherung:
  1. 1. ab einem Nettoeinkommen in der Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende im Monat in den ersten sechs Monaten die Gewährung eines bei der Beurteilung der Notlage nicht zu berücksichtigenden Betrages (Freibetrages) in der Höhe von 50 v. H., in den darauf folgenden sechs Monaten in der Höhe von 40 v. H. und in den darauf folgenden zwölf Monaten in der Höhe von 30 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende,
  2. 2. mit einem Nettoeinkommen unter dem Richtsatz für Alleinstehende im Monat die Gewährung eines Freibetrages in sinngemäßer Anwendung der Z 1 mit der Maßgabe, dass für dessen Berechnung das monatliche Nettoeinkommen als Grundlage heranzuziehen ist, und
  3. 3. in besonders begründeten Fällen einen Zuschuss für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen.

(4) In besonders begründeten Fällen können die Höhe der Zuschüsse und die Dauer ihrer Gewährung nach Abs. 3 lit. a sowie die Höhe der Freibeträge und die Dauer ihrer Gewährung nach Abs. 3 lit. b Z 1 und 2 überschritten werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Fristen nach Abs. 2 unterschritten werden.

(5) Die Gewährung der Hilfe zur Arbeit obliegt dem Land Tirol als Träger von Privatrechten.

18.01.2011

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