§ 9 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 9

Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens

(1) Die Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.

(2) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.

(3) Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß. Verordnungen über die Genehmigung der Änderung von Gemeinde- oder Ortschaftsnamen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

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