§ 9
Organe des Fonds
(1) Die Organe des Fonds sind:
- a) die Gesundheitsplattform,
- b) der Vorsitzende der Gesundheitsplattform,
- c) der geschäftsführende Ausschuss.
(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 169/1983 sinngemäß anzuwenden.
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