§ 9 TEffG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2026

§ 9

Erwerb neuer Gebäude durch Träger öffentlicher Einrichtungen, Abschluss von Mietverträgen

Träger öffentlicher Einrichtungen erwerben neue Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge nur für Gebäude ab, die zumindest das Niveau eines Niedrigstenergiegebäudes erreichen, ausgenommen der Erwerb bzw. die Anmietung des Gebäudes dient

  1. a) der Vornahme einer umfassenden Renovierung oder des Abbruchs,
  2. b) dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für Träger öffentlicher Einrichtungen,
  3. c) der Erhaltung als denkmalgeschütztes Gebäude, charakteristisches Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 oder Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist, oder
  4. d) der temporären Unterbringung während der Vornahme einer Renovierung nach § 6 Abs. 1.

30.03.2026

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