§ 9 TDSG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2003

§ 9

Berichtspflicht

Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.

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