§ 9
Stellplätze und Garagen
(1) Für eine bauliche Anlage sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher dieser Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Abstellmöglichkeiten gegeben sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als 300 Meter – gemessen nach der kürzesten Wegverbindung – entfernt sind und deren Benützung rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist. Wenn durch die Änderung einer baulichen Anlage oder durch die Änderung einer baulichen Anlage oder durch die Änderung ihres Verwendungszweckes ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, sind für diesen zusätzlichen Bedarf entsprechende Abstellmöglichkeiten vorzusehen. Zur Deckung dieses zusätzlichen Bedarfes dürfen bestehende Abstellmöglichkeiten nur soweit angerechnet werden, als sie nicht zur Deckung des bisherigen Bedarfes erforderlich waren. Fällt eine Abstellmöglichkeit, die zu schaffen der Eigentümer einer baulichen Anlage verpflichtet war, nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen, es sei denn, daß dies nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich ist. Kommt der Eigentümer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Auftrages nicht vor, so hat die Behörde den Eigentümer von der Verpflichtung zur Schaffung einer neuen Abstellmöglichkeit zu befreien.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Zahl der nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Weiters kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß im Bauland oder in bestimmten Teilen des Baulandes Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nur in der Form unterirdischer Garagen errichtet werden dürfen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Nutzung des Baulandes geboten oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen und zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist.
(3) Die Behörde kann zulassen, daß keine oder eine geringere als die sich nach Abs. 1 ergebende Anzahl von Abstellmöglichkeiten geschaffen werden, wenn die Herstellung von entsprechenden Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Im Bescheid, mit dem diese Nachsicht erteilt wird, ist ausdrücklich festzustellen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach den Abs. 1 und 3 erteilt wurde, eine einmalige Ausgleichsabgabe zu leisten ist. Für die Bemessung dieser Ausgleichsabgabe ist der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides maßgebend. Im Falle der Befreiung nach Abs. 1 ist die Ausgleichsabgabe dem Eigentümer der baulichen Anlage, im Falle der Befreiung nach Abs. 3 dem Bauwerber bzw. seinem Rechtsnachfolger frühestens einen Monat nach Baubeginn vorzuschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Ertrag der Ausgleichsabgabe ausschließlich zur Deckung ihres Aufwandes für die Errichtung öffentlicher Garagen oder Stellplätze zu verwenden.
(5) Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe ist davon auszugehen, daß für jede Abstellmöglichkeit eine Fläche von 20 Quadratmetern erforderlich wäre. Die sich aus der Zahl der fehlenden Abstellmöglichkeiten ergebende Quadratmeteranzahl ist mit dem von der Landesregierung in der Verordnung nach § 19 Abs. 6 festgelegten Erschließungskostenfaktor zu vervielfachen. Das Produkt ergibt die Höhe der Ausgleichsabgabe. Soweit jedoch die Verpflichtung zur Errichtung von unterirdischen Garagen besteht (Abs. 2), beträgt die Ausgleichsabgabe das Dreifache dieses Produktes.
22.10.2025
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