§ 9
Konformitätsnachweis
(1) Bauprodukte, deren Brauchbarkeit sich nach harmonisierten Normen oder anerkannten nationalen Normen oder nach einer europäischen technischen Zulassung richtet, bedürfen eines Nachweises ihrer Konformität mit diesen Spezifikationen entsprechend den Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 4.
(2) Das Verfahren zum Nachweis der Konformität besteht aus einem oder mehreren der im Folgenden angeführten Elemente:
- a) der Erstprüfung des Bauproduktes durch den Hersteller;
- b) der Erstprüfung des Bauproduktes durch die Prüfstelle;
- c) der Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach einem festgelegten Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
- d) der Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
- e) der Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
- f) der ständigen Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle);
- g) der Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle;
- h) der ständigen Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.
(3) Die Bescheinigung der Konformität erfolgt durch
(4) Der für ein Bauprodukt jeweils erforderliche Konformitätsnachweis ergibt sich aus den dafür bestehenden harmonisierten Normen oder anerkannten nationalen Normen oder der dafür erteilten europäischen technischen Zulassung. Ist darin eine bestimmte Art des Konformitätsnachweises nicht festgelegt, so genügt das Verfahren nach Abs. 2 lit. a und f in Verbindung mit einer Konformitätserklärung. Dies gilt auch für Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, sofern in harmonisierten Normen oder in anerkannten nationalen Normen oder in einer europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist.
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