Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 9.
(1) Der erste Studienabschnitt dauert vier Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 bis 31 Wochenstunden.
(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:
| Zahl der |
Name des Faches | Wochenstunden |
| 14-21 |
| 12-15 |
(3) Die im § 11 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12 Abs. 1 und 2) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen, daß der erste Studienabschnitt einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden umfaßt.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119838
alte Dokumentnummer
N7197531268L
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