§ 9 Studienrichtung Mathematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 9.

(1) Der erste Studienabschnitt dauert vier Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 bis 31 Wochenstunden.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:

 

Zahl der

Name des Faches

Wochenstunden

  1. a) Analysis

14-21

  1. b) Algebra und Geometrie

12-15

  

(3) Die im § 11 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12 Abs. 1 und 2) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der Studienplan kann weiters vorsehen, daß der erste Studienabschnitt einzelne Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß von bis zu zehn Wochenstunden umfaßt.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119838

alte Dokumentnummer

N7197531268L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)