§ 9 Studienrichtung Biologie

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(2) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. 1. Studienzweig „Botanik“:
  1. a) Allgemeine Botanik;
  2. b) Spezielle Botanik;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. d.
  1. 2. Studienzweig „Zoologie“:
  1. a) Allgemeine Zoologie;
  2. b) Spezielle Zoologie;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 lit. d.
  1. 3. Studienzweig „Mikrobiologie“:
  1. a) Allgemeine Mikrobiologie;
  2. b) Spezielle Mikrobiologie;
  3. c) Angewandte Mikrobiologie;
  4. d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 lit. e.
  1. 4. Studienzweig „Genetik“:
  1. a) Klassische und Molekulare Genetik;
  2. b) Allgemeine Mikrobiologie;
  3. c) Biochemie;
  4. d) Biostatistik (einschließlich elektronische Datenverarbeitung);
  5. e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 lit. f.
  1. 5. Studienzweig „Humanbiologie“:
  1. a) Homeniden-Evolution;
  2. b) Rassenkunde und Populationsgenetik;
  3. c) Humangenetik;
  4. d) Spezielle Anatomie, Histologie und Physiologie;
  5. e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 lit. e.
  1. 6. Studienzweig „Paläontologie“:
  1. a) Allgemeine Paläontologie;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Paläozoologie (einschließlich Biostratigraphie);
  2. 2. Paläobotanik (einschließlich Biostratigraphie);
  1. c) Geologie;
  2. d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 lit. d;
  3. e) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 lit. e.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebeit des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Zellbiologie

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009542

Dokumentnummer

NOR12121004

alte Dokumentnummer

N7198312454L

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