§ 9 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9.

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. 2. die Inskription der gemäß § 2 vorgesehenen Anzahl von Semestern;
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung der ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
  4. 4. einen Nachweis über die Absolvierung von mindestens der Hälfte der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorzusehenden Praxis.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123938

alte Dokumentnummer

N7199220942J

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