§ 9 Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. 1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“:
  1. a) Lateinische Sprache,
  2. b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein sowie, sofern der Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, einschließlich Mittellatein,
  3. c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte,
  4. d) sofern der Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 7 Abs. 5 Z 1 lit. d gewählte Fach.
  1. 2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Griechisch)“:
  1. a) Griechische Sprache,
  2. b) Literaturgeschichte,
  3. c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte,
  4. d) sofern der Studienzweig „Klassische Philologie (Griechisch)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 7 Abs. 5 Z 2 lit. d gewählte Fach.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Kulturgeschichte, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009436

Dokumentnummer

NOR12120079

alte Dokumentnummer

N7197631364L

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