Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 9.
(1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 AHStG) nachzuweisen. Das Thema der Diplomarbeit ist, sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, aus einem dieser Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, höchstens jedoch innerhalb von sechs Monaten zu begutachten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009383
Dokumentnummer
NOR12119592
alte Dokumentnummer
N7197411925I
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