Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung
§ 9.
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche
- a) die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
- b) die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen.
(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.
Schlagworte
Publizistikwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121067
alte Dokumentnummer
N7198320121J
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