§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung

§ 9.

(1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche

  1. a) die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
  2. b) die Fachgebiete der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen.

(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Publizistikwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121067

alte Dokumentnummer

N7198320121J

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