Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des Diplomgrades
§ 9.
An die Absolventen der Studienrichtung Pharmazie ist der akademische Grad „Magister der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magister pharmaciae“, abgekürzt „Mag.pharm.“ zu verleihen, sofern sie das Thema der Diplomarbeit einem der in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 98/1990 genannten Prüfungsfächer entnommen und sie nicht Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009703
Dokumentnummer
NOR12122848
alte Dokumentnummer
N7199010296L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
