Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Wahlausbildung und Dissertation
§ 9.
(1) Gemäß § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin kann der Studierende zwischen
- a) einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
- b) einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und
- c) der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach wählen.
- Wurde vom Studierenden eine Ausbildung gemäß lit. a oder b gewählt, so hat er Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3-5 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
- a) die Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a erfassen und
- b) die wichtigsten Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b erfassen, zu bezeichnen, und ihr Umfang ist anzugeben.
- Auf Antrag des Studierenden hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach gemäß Abs. 1 lit. b in Betracht kommt.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009462
Dokumentnummer
NOR12120475
alte Dokumentnummer
N7197831543L
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