§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

III. Abschnitt

STUDIENRICHTUNG LOGISTIK ALS ZWEITE STUDIENRICHTUNG (§ 3 ABS. 2)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 9.

(1) In der Studienrichtung Logistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Formale Logik (Einführung in die Logistik) .... 6

b) nach Wahl des ordentlichen Hörers ausgewählte

Kapitel aus Fächern der Logistik

(insbesondere Beweistheorie und Modelltheorie) 11

c) Grundbegriffe der Mathematik .................. 7

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5.

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 11 Abs. 2 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 4 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120370

alte Dokumentnummer

N7197811953I

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