Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Griechische Archäologie;
- b) Römische Archäologie;
- c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gewählten Freifächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses zweiten Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009434
Dokumentnummer
NOR12120047
alte Dokumentnummer
N7197631332L
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