§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind

  1. 1. Japanische Sprache,
  2. 2. Japanische Literatur- und Quellenkunde,
  3. 3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans,
  4. 4. falls Japanologie als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach,
  5. 5. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
  6. 6. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind

  1. 1. das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
  2. 2. ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, der zweiten Studienrichtung anzusehen ist.

(3) Die Sprache ist schriftlich und mündlich, die anderen Fächer sind nach Art der Prüfungsaufgabe mündlich oder schriftlich und mündlich zu prüfen. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009433

Dokumentnummer

NOR12120037

alte Dokumentnummer

N7197631322L

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