Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 9.
(1) Wurde die Studienrichtung Indologie als zweite Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
- a) Sanskrit – Sprachwissenschaft oder die gemäß § 6 Abs. 6 lit. a gewählte Sprache – Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung – des indischen oder iranischen Sprachraumes,
- b) Literatur- und Quellenkunde Indiens,
- c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Indiens, mit besonderer Berücksichtigung der indischen Philosophie und der indischen Religionsgeschichte,
- d) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 6 lit. d,
- e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 6 Abs. 7.
- Der in § 6 Abs. 6 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung des Pflichtfaches Sanskrit ist, wenn Sanskrit gewählt wurde, den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009469
Dokumentnummer
NOR12120429
alte Dokumentnummer
N7197831437L
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