§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Indologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 9.

(1) Wurde die Studienrichtung Indologie als zweite Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

  1. a) Sanskrit – Sprachwissenschaft oder die gemäß § 6 Abs. 6 lit. a gewählte Sprache – Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung – des indischen oder iranischen Sprachraumes,
  2. b) Literatur- und Quellenkunde Indiens,
  3. c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Indiens, mit besonderer Berücksichtigung der indischen Philosophie und der indischen Religionsgeschichte,
  4. d) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 6 lit. d,
  5. e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 6 Abs. 7.

(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009469

Dokumentnummer

NOR12120429

alte Dokumentnummer

N7197831437L

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