§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die gemäß § 7 Abs. 2 lit. a bis c bzw. § 7 Abs. 3 lit. a und b gewählten Fächer.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124586

alte Dokumentnummer

N7199325914J

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