§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2:

  1. a) Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie“:
  1. 1. Mineralogie;
  2. 2. Kristallographie;
  3. 3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Z 5;
  4. 4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Z 5.
  1. b) Studienzweig „Petrologie“:
  1. 1. Petrologie;
  2. 2. Mineralogie;
  3. 3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. b Z 6;
  4. 4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. b Z 6.
  1. c) Studienzweig „Geologie“:
  1. 1. Historische und Regionale Geologie;
  2. 2. Allgemeine Geologie;
  3. 3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. c Z 6;
  4. 4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. c Z 6.
  1. d) Studienzweig „Technische Geologie“:
  1. 1. Historische Geologie und Regionale Geologie;
  2. 2. Allgemeine und Technische Geologie;
  3. 3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. d Z 4;
  4. 4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. d Z 4;
  1. e) Studienzweig „Paläontologie“:
  1. 1. Allgemeine Paläontologie;
  2. 2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. aa) Paläontologie;
  2. bb) Paläobotanik;
  3. cc) Biostratigraphie;
  1. 3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. e Z 5;
  2. 4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. e Z 5.
  1. f) Studienzweig „Montangeologie“:
  1. 1. Allgemeine und Angewandte Geologie;
  2. 2. die gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 2 gewählten Fächer;
  3. 3. Angewandte Lagerstättenkunde;
  4. 4. Angewandte Geophysik;
  5. 5. Angewandte Geochemie;
  6. 6. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
  7. 7. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 8.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Bergwesen

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12119994

alte Dokumentnummer

N7197631279L

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