§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9.

(1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.

(2) In dem Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden aus den nachfolgend genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Ältere Deutsche Literatur ....................... 4

b) Neuere Deutsche Literatur ....................... 6-8

c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung

der Gegenwartssprache sowie der Sprecherziehung) 5-7

d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der im

§ 6 Abs. 2 lit. e genannten Fächer, sofern der

Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt

wurde ........................................... 2

e) Fachdidaktik .................................... 4-8

f) Vorprüfungsfach (§ 10) .......................... 2

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl des zweiten Studienabschnittes einzurechnen.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009438

Dokumentnummer

NOR12120101

alte Dokumentnummer

N7197631387L

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