Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- 1. die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1 gewählte Sprache;
- 2. grundlegende Einführung in eine weitere afrikanische Sprache;
- 3. die gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gewählten Fächer;
- 4. die gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 gewählten Fächer;
- 5. die gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 gewählten Fächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt:
- 1. das Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- 2. ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten, das als Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung anzusehen ist. Sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung oder des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, kann auch ein Schwerpunkt dieser Studienrichtung oder dieses Studienzweiges gewählt werden.
(3) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125311
alte Dokumentnummer
N7199423767L
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