2. Hauptstück
Haushaltsplanung
1. Abschnitt
Mittelfristige Haushaltsplanung
§ 9
Landesfinanzrahmen
(1) Der Landesfinanzrahmen ist in Bereiche zu unterteilen, die Anzahl der Bereiche richtet sich nach der Anzahl der haushaltsleitenden Organe.
(2) Der Landesfinanzrahmen hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 auf Bereichsebene Obergrenzen für Auszahlungen und Untergrenzen für Einzahlungen festzulegen. Von den für Auszahlungen festzulegenden Obergrenzen ist ein im Landesbudget festzulegender Prozentsatz vorläufig zu binden. Der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bindung ist ebenfalls im Beschluss des Landtages über das Landesbudget festzusetzen. Weiters hat der Landesfinanzrahmen die Grundzüge des Stellenplanes zu enthalten.
(3) Die jeweiligen auf die einzelnen Bereiche bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus:
- 1. den für den jeweiligen Bereich betragsmäßig begrenzten Auszahlungen einschließlich der vorläufig gebundenen Auszahlungsbeträge,
- 2. den Mitteln, die in Form von Rückstellungen (§ 27 Abs. 8) verfügbar sind und
- 3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§ 46) verfügbar sind.
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