§ 9
(1) Die Mittel des Baufonds sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren, die von den Erhaltern
- a) zur Beschaffung von Grundstücken und Baulichkeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen und
- b) für Neu-, Zu- und Umbauten von Kinderbetreuungseinrichtungen dienenden Gebäuden und Räumlichkeiten
aufgewendet werden.
(2) Voraussetzung für die nichtrückzahlbaren Zuschüsse ist der regelmäßige Betrieb der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens fünf Jahre.
(3) Sofern der Betrieb weniger als fünf Jahre aufrechterhalten wird, sind die Zuschüsse aus dem Baufonds abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens ein Betriebsjahr stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt fünf Betriebsjahre erreicht werden.
09.02.2021
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