§ 9
Betriebsformen der Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind als
- a) Ganzjahresbetriebe oder
- b) Jahresbetriebe und/oder
- c) Saisonbetriebe zu führen.
(2) Ganzjahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 festgelegten Ferien offen zu halten.
(3) Jahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien sowie der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage offen zu halten. Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte sind ausschließlich als Jahresbetriebe zu führen. Sofern öffentliche Bedürfnisse bestehen, kann das Betriebsjahr bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängert werden.
(4) Saisonbetriebe sind aus besonderem Anlass während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres, einschließlich der in § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien, aber mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage, höchstens durch vier Monate offen zu halten.
(5) Für alle Betriebsformen – ausgenommen an Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten – der Kinderbetreuungseinrichtungen kann ein Offenhalten auch an Samstagen erfolgen, sofern der Erhalter einen besonderen Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten nachweist.
29.12.2020
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