§ 9 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1979

§ 9

Verfahrensbestimmungen

(1) Für das behördliche Verfahren bei Vollziehung dieses Gesetzes gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz l950.

(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften kommt hiebei Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu.

(3) In den Fällen, in welchen nach diesem Gesetz ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, hat die Anhörungsfrist mindestens drei und höchstens acht Wochen zu betragen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung.

01.10.2020

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