Netznutzungsentgelt bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich
§ 9.
(1) Bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich hat der Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt entsprechend der nachfolgenden Absätze zu reduzieren.
(2) Der Leistungspreis eines teilnehmenden Netzbenutzers bei gemeinsamer Energienutzung über gemeinschaftliche Leitungsanlagen gemäß § 70 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWG bemisst sich anhand der Viertelstundenleistungswerte in Entnahmerichtung, verringert um jenen Betrag, der dem Netzbenutzer in der jeweiligen Viertelstunde aus der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich in Entnahmerichtung zuzuordnen ist.
(3) Für die Bestimmung des Arbeitspreises eines teilnehmenden Netzbenutzers in Bezug auf aus der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich zugeordnete Energie sind in der Tarifverordnung, abhängig von der genutzten Infrastruktur gemäß § 70 Abs. 6 Z 1 bis 4 ElWG, prozentuelle Abschläge für alle Netzbereiche einheitlich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
20013314
Dokumentnummer
NOR40281087
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