Haftung für Entgelt und für Beiträge und Umlagen an die Krankenversicherung
§ 9.
(1) Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt und die entsprechenden an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6 ASVG) für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.
(2) Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Ansprüche, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.
(3) Ansprüche aus der Haftung nach Abs. 1 und 2 für Beiträge und Umlagen sind vom zuständigen Träger der Krankenversicherung im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen.
(4) Ansprüche nach § 13a IESG bleiben von der Haftung nach Abs. 1 und 2 unberührt.
(5) Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß § 9a Abs. 1 oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung nach Abs. 1 oder 2 relevanten Informationen dem Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG) zu übermitteln. Soweit Haftungen für Entgelt, deren Forderungen auf den Insolvenz-Entgeltfonds übergegangen sind (§ 11 IESG), betroffen sind, hat das Organ der Bundesfinanzverwaltung die für die Geltendmachung der Haftung erforderlichen Informationen der IEF‑Service-GmbH zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung hat über die Datenbank nach § 5 zu erfolgen und ist auf das für diesen Zweck notwendige Maß zu beschränken. Auf die Verarbeitung in der Datenbank finden die Bestimmungen zur Datenbank einschließlich jene zu Protokollierungen, Datensicherheitsmaßnahmen und Löschungen sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20009245
Dokumentnummer
NOR40280114
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