§ 9 S.OG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Auswahlverfahren

§ 9

(1) In das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die alle zwingenden Anstellungserfordernisse erfüllen oder bis zum geplanten Beschäftigungsbeginn voraussichtlich erfüllen werden und sich fristgerecht beworben haben. Das Vorliegen dieser zwingenden Anstellungserfordernisse ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle zu prüfen.

(2) Das Auswahlverfahren besteht aus zwei Teilen:

  1. 1. einer Vorauswahl entweder in Form einer Selektion auf Grund der – neben den zwingenden Kriterien – im Anforderungsprofil genannten wünschenswerten Kriterien oder in Form geeigneter Auswahlmethoden (zB psychologisches Testverfahren, schriftliche Arbeit, Praxistest); und
  2. 2. einer Endauswahl, bestehend aus einem strukturierten Gespräch vor der Auswahlkommission.

(3) Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sind die Testverfahren in der Vorauswahl so durchzuführen, dass die Bewerberinnen und Bewerber der beurteilenden Person nicht namentlich bekannt werden.

(4) Die Auswahlkommission kann entscheiden, dass in die Endauswahl nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen sind, die in der Vorauswahl ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht oder überschritten haben. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass weniger als fünf Bewerberinnen und Bewerber die Endauswahl erreichen.

26.07.2017

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