2. Abschnitt
Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der
Land- und Forstwirtschaft
Anwendungsbereich
§ 9
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft, die bei Ausübung ihres Berufs einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdung ihrer Gesundheit, insbesondere einer Schädigung von Augen und Haut, durch die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind.
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