§ 9 PZV

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.1996

3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 9
Übergangsbestimmungen

Für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die nicht im Wege der digitalen Datenverarbeitung erstellt werden, gilt die Planzeichenverordnung, LGBl.Nr. 39/1975, weiter. Die Verwendung der in der Anlage enthaltenen Planzeichen ist jedoch zulässig.

18.03.2020

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