§ 9 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 9
Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Abschnitt betrauten Behörden auf Verlangen in allen Fragen des Pflanzenschutzes fachlich zu beraten und zu unterstützen.

(2) Die Fachorgane der Landwirtschaftskammer sind zur gewissenhaften Wahrnehmung und Anzeige aller dem Pflanzenschutz dienlichen Umstände an die Gemeinde verpflichtet.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat an der Überwachung durch die Gemeinde sowie bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen mitzuwirken, soweit sie dazu verpflichtet ist (§§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 6 und 7 Abs. 1).

(4) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach den Abs. 1 bis 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

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