§ 9 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Anzeigepflichten

§ 9

(1) Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Erbringer von Pflegeleistungen (§ 16 Abs. 1), Sachwalter und Vorsorgebevollmächtigte, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, innerhalb längstens vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Anspruchsberechtigten aus dem Land Salzburg in ein anderes Bundesland ist der Landesregierung spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen.

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