§ 9 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

2. Unterabschnitt

Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung

§ 9

(1) Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, daß lediglich die im § 6 Abs. 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Auf Bäume in der Stadt Salzburg findet Abs. 1 nur insoweit Anwendung, als nicht vom Gemeinderat der Stadt Salzburg eine Verordnung auf Grund des § 10 Abs. 1 erlassen worden ist.

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