§ 9 NÖ Rundfunkabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 9

Zweckwidmung

(1) 70 % des Abgabenertrages sind zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet, die im Interesse des Landes förderungswürdig sind und einer solchen Unterstützung bedürfen, zu verwenden.

(2) 30 % des Abgabenertrages sind für Zwecke des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710, sowie zur Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten des Landes zu verwenden.

02.12.2014

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