§ 9 NÖ RDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 9

Aufsicht

(1) Die von einer Gemeinde oder an einer Dienststelle (einem Stützpunkt) einer anerkannten Rettungsorganisation im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportdienstes eingesetzten medizinischen und technische Einrichtungen sowie die personelle Ausstattung sind von der Aufsichtsbehörde, dies ist bei Städten mit eigenem Statut die Landesregierung und bei Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft, in Abständen von drei Jahren auf ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren. Die Aufsichtsbehörde hat bei dieser Überprüfung die erforderlichen Sachverständigen heranzuziehen.

(2) Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (§ 7) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.

30.12.2016

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