Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 9
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf schriftlichen Antrag
- 1. eines österreichischen Staatsbürgers, eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
- 2. eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind
- 3. (entfällt)
auszusprechen, ob und inwieweit seine Qualifikation mit jener nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.a der Richtlinie .
(2) Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, darf sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013).
(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.
(5) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 unterscheiden.
(6) Fächer im Sinne des Abs. 5, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat dabei festzulegen,
- 1. hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
- - den Ort,
- - den Inhalt und
- - die Bewertung;
- 2. hinsichtlich der Eignungsprüfung:
die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sind.
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer abzulegen.
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung der Tätigkeiten eines beruflichen Verwenders wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(10) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 zu absolvieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
