§ 9
Bezirkswahlbehörde
(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes des Amtes entsendeten Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.
26.07.2019
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