§ 9 LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nachprüfung der Zuschlagserteilung

§ 9

(1) Die Nachprüfung der Erteilung des Zuschlages kann durch einen Antrag gemäß § 6 Abs 1 unmittelbar begehrt werden. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlages beim Vergabekontrollsenat einzubringen und hat den Erfordernissen des § 8 Abs 5 Z 1 bis 5 zu entsprechen. Er muß weiters ein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung enthalten.

(2) Der Vergabekontrollsenat hat festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder eine dazu ergangene Verordnung der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Der Vergabekontrollsenat hat in einem solchen Verfahren auf Antrag des Auftraggebers ferner festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

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