§ 9 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Wirtschaftskunde
  2. b) Rechts- und Organisationsformen von Unternehmen
  3. c) Formen und Inhalte von Kaufverträgen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rechtsform

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20003169

Dokumentnummer

NOR40049326

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)