§ 9 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 9
Allgemeine Anstellungserfordernisse

In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sowie voll handlungsfähig ist. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus. Von der Voraussetzung der vollen Handlungsfähigkeit sind Beschränkungen wegen Minderjährigkeit ausgenommen.

10.12.2015

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