§ 9
Allgemeine Anstellungserfordernisse
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein ehrenhaftes Vorleben aufweist, zur Erfüllung des Dienstes moralisch, geistig und körperlich geeignet ist und durch mindestens vier Jahre beim Land Vorarlberg oder bei einer Vorarlberger Gemeinde Dienst geleistet hat. Vom Erfordernis einer solchen Dienstleistung kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise Nachsicht gewährt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(2) In das Beamtenverhältnis kann insbesondere nicht aufgenommen werden, wer
- a) nicht voll handlungsfähig ist,
- b) wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens als vorbestraft gilt,
- c) auf Grund eines noch nicht mehr als zehn Jahre zurückliegenden Dienststraferkenntnisses aus einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist.
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn Jahre im Landesdienst stand, darf nur ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern und ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(4) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Wahlverwandte, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn sie in das Verhältnis der dienstlichen Über‑ und Unterordnung zu einem diesem Personenkreis angehörenden Landesbediensteten treten würden. Tritt ein solches Verhältnis erst nach der Aufnahme ein, so ist der Gefährdung dienstlicher Interessen auf geeignete Art, womöglich durch eine andere Diensteinteilung ohne Beeinträchtigung der dienstrechtlichen Ansprüche des betroffenen Landesbeamten, vorzubeugen.
24.10.2017
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