§ 9 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1983

§ 9

Bei vorsätzlicher Verletzung der Abgabenvorschriften haften rechtskräftig bestrafte Täter und Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1983

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