Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 9
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und jede sexuelle Belästigung nach den §§ 4 bis 8 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
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