§ 9 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

3. Abschnitt

Dienstliche Ausbildung

Allgemeine Bestimmungen

Dienstliche Ausbildung

§ 9

(1) Das Land hat für eine dienstliche Ausbildung vorzusorgen, welche dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt, sie erweitert und vertieft. Diese dienstliche Ausbildung hat zu bestehen aus

  1. a) der Grundausbildung,
  2. b) der berufsbegleitenden Fortbildung,
  3. c) der Schulung von Führungskräften.

(2) Die der dienstlichen Ausbildung dienenden Veranstaltungen des Landes stehen weiter auch von anderen Gebietskörperschaften, insbesondere von Gemeinden, hiezu entsendeten Bediensteten offen, soweit sie nach der gegebenen oder beabsichtigten Verwendung der Bediensteten für diese in Betracht kommen und die Bediensteten die für die Zulassung sonst geltenden Erfordernisse erfüllen. Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen dem Land und der Gebietskörperschaft zu vereinbaren.

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