§ 9 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Aufsicht

§ 9.

(1) Die Universitätsorgane unterliegen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers und der Rektorin oder des Rektors. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

  1. 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
  2. 2. die Erfüllung der den Universitäten der Künste obliegenden Aufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Rektorin oder der Rektor sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister bzw. der Rektorin oder dem Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben sowie den ihren oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

  1. 1. von einem unzuständigen Organ herrührt;
  2. 2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen einschließlich von Verfahrensvorschriften steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
  3. 3. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
  4. 4. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität der Künste oder einzelne Organisationseinheiten an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

(4) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung nicht nach, ist § 13 anzuwenden.

(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(6) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die Bundesministerin oder der Bundesminister die ihm zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 3 Z 1 bis 2 und Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127540

alte Dokumentnummer

N7199812723U

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